Einwohnerkontrolle

Aufgaben der Einwohnerkontrolle

Bearbeitung von:

  • Anmeldungen (Zuzug)
  • Abmeldungen (Wegzug)
  • Adressänderungen (innerhalb der Gemeinde)
  • Hundekontrolle (AMICUS)
  • Mutationen

Ausstellen von:

  • Wohnsitzbestätigung
  • Interimsausweis (Heimatausweis)
  • Lebensbestätigung

Informationen von A - Z

Adressänderungen innerhalb der Gemeinde sind der Gemeindeverwaltung Schwarzenberg innerhalb von 14 Tagen zu melden. Die Meldung kann persönlich am Schalter, telefonisch, per Mail oder via eUmzug (siehe Link auf der rechten Seite) erfolgen. 

Adressauskünfte werden telefonisch nur an Amtsstellen erteilt. Firmen sowie Privatpersonen richten ihre Anfrage schriftlich an die Einwohnerkontrolle Schwarzenberg. Der Anfrage ist eine Begründung und ein Interessensnachweis beizulegen. Im Rahmen des Datenschutzreglementes werden die Auskünfte erteilt. 

Der Heimatschein wird für Schweizer Bürgerinnen und Bürger vom Zivilstandsamt des jeweiligen Heimatortes ausgestellt. Der Heimatschein muss bei einer Anmeldung bei der Wohnsitzgemeinde hinterlegt werden.

Nach der Hinterlegung des Heimatscheins erhält die Einwohnerin / der Einwohner einen Schriftenempfangsschein zugestellt.

Bei einem Wegzug wird der Heimatschein von der Wohnsitzgemeinde wieder ausgehändigt.

Bei einer zivilrechtlichen Änderung (Heirat, Namensänderung, etc.) muss der Heimatschein neu ausgestellt und hinterlegt werden.

Seit Anfang 2016 ist die Hundedatenbank AMICUS in Betrieb und ersetzt für Hunde die Datenbank ANIS. Mit der Einführung von AMICUS sind die Gemeinden für die Bearbeitung der Personen- und Adressdaten zuständig. 

Personen, welche erstmalig einen Hund halten, müssen sich bei der Wohngemeinde melden. Sie werden als Hundehalter erfasst und erhalten eine Personen-ID. Registrierte Hundehalter können dann ihren Hund beim Tierarzt chippen lassen. Der Tierarzt übernimmt die Registrierung des Tieres auf AMICUS. Dies ist auch der Fall, wenn ein Hund vom Ausland importiert wird.

Zu beachten ist das Doppelmeldeprinzip: Bei einem Halterwechsel müssen beide Parteien den Wechsel mit einer "Weitergabe" und "Übernahme" aktiv bestätigen.

Katzen, Frettchen und andere Heimtiere werden wie bis anhin bei ANIS registriert.

Für das Ausstellen von Pass und Identitätskarte (ID) für Schweizerinnen und Schweizer ist das Passbüro des Kantons Luzern zuständig.

Luzerner Polizei
Passbüro
Hallwilerweg 5
6003 Luzern
Telefon 041 228 59 90

Öffnungszeiten
Montag bis Mittwoch
08.00 - 11.45 Uhr
13.00 - 17.00 Uhr

Donnerstag
08.00 - 11.45 Uhr
13.30 - 18.30 Uhr

Freitag
08.00 - 17.00 Uhr

Wer sich vorübergehend ausserhalb der Wohnsitzgemeinde aufhält z.B. infolge Studium, Lehre oder auswärtiger Berufstätigkeit und regelmässig in der Freizeit in die Wohnsitzgemeinde zurück kehrt, muss bei der Aufenthaltsgemeinde einen Interimsausweis (auch Heimatausweis genannt) hinterlegen.

Der Interimsausweis wird von der Gemeinde des Hauptwohnsitzes ausgestellt. Personen mit Interimsausweis müssen sich bei der Gemeinde des Nebenwohnsitzes innerhalb von 14 Tagen persönlich als Wochenaufenthalter anmelden und bei Wegzug wieder abmelden.

Der Interimsausweis ist in der Regel befristet und muss nach Ablauf verlängert werden.

Der zivilrechtliche Wohnsitz und damit verbunden u.a. die Steuerpflicht, das Stimm- und Wahlrecht usw. verbleibt in Schwarzenberg.

Mit der Lebensbestätigung wird von der Wohnsitzgemeinde bezeugt, dass eine Person noch am Leben ist. Diese Bestätigung wird meistens für einen allfälligen Rentenbezug benötigt.

Dafür müssen Sie persönlich mit einem amtlichen Ausweisdokument bei uns am Schalter vorsprechen. 

Zur Ausstellung von Leumundszeugnissen fehlt im Kanton Luzern seit längerer Zeit eine gesetzliche Grundlage. Daher stellt auch die Gemeinde Schwarzenberg keine Leumundszeugnisse mehr aus. Der einwandfreie Leumund wird mit einem Handlungsfähigkeitszeugnis, einem Strafregisterauszug, sowie einem Betreibungsregisterauszug nachgewiesen.

Ein Handlungsfähigkeitszeugnis kann bei der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Kriens-Schwarzenberg, Kreuzstrasse 34, 6010 Kriens bezogen werden.

Telefon 041 329 63 91
kesb@kriens.ch

Ukrainische Personen, welche in der Schweiz den Schutzstatus S beantragt haben, müssen sich bei der Einwohnerkontrolle der Wohngemeinde anmelden. Weitere Informationen können den untenstehenden Broschüren entnommen werden.
 

Am 1. Januar 2000 sind die in den Kantonen und beim Bund manuell geführten Strafregister durch ein zentrales, vollautomatisiertes Strafregister ersetzt worden. Seit dem 1. Juli 2000 wird das zentrale Strafregister neu vom Bundesamt für Justiz (BJ) geführt. Das BJ ist somit die einzige Anlaufstelle für einen Auszug aus dem zentralen Strafregister.

Strafregisterauszug bestellen

Bestellen können Sie den Auszug direkt beim Bundesamt für Polizeiwesen in Bern www.strafregister.admin.ch oder am Schalter der Poststelle Malters.

Ein Wegzug ist innerhalb von 14 Tagen der Einwohnerkontrolle der Wegzugsgemeinde persönlich am Schalter oder via eUmzug (siehe Link auf der rechten Seite) zu melden. Dazu benötigen Sie Ihren Schriftenempfangsschein oder einen amtlichen Ausweis (Identitätskarte, Pass oder Führerausweis).

Ausländische Staatsangehörige müssen bei Wegzug den Ausländerausweis vorweisen.

Damit das Einwohnerregister der Gemeinde korrekt geführt werden kann, ist die Einwohnerkontrolle auf die Unterstützung von Liegenschaftsverwaltungen und der Vermieterschaft angewiesen. 

Wohnungsausweis
Gemäss Registerharmonisierung sind die Liegenschaftsverwaltungen bzw. die Vermieterinnen und Vermieter gesetzlich verpflichtet, den Eidg. Gebäudeidentifikator (EGID) und den Eidg. Wohnungsidentifikator (EWID) zu führen und diese Identifikatoren den Mieterinnen und Mietern in einem Wohnungsausweis unentgeltlich bekannt zu machen (vgl. § 12 Abs. 1 und 2 Registergesetz, SRL Nr. 25).

Der Wohnungsausweis dient den Mieterinnen und Mietern als Beleg für ihre Meldepflichten gegenüber der Gemeinde (vgl. § 2a Gesetz über die Niederlassung und den Aufenthalt, SRL Nr. 5).

Dieser Luzerner Wohnungsausweis kann als PDF heruntergeladen werden.

Drittmeldepflicht
Im Kanton Luzern ist die Drittmeldepflicht mit § 17 im Gesetz über die Niederlassung und den Aufenthalt (NG) geregelt und verpflichtet Vermieter und Logisgeber dazu, ein-, um- und wegziehende Personen der Einwohnerkontrolle zu melden. Die Meldungen können unter dem Link www.drittmeldung.ch erfasst werden. Das Portal dient dazu, Aus- und Einzüge von Mieterinnen und Mieter durch die Liegenschafts-verwaltungen der Gemeinde mitzuteilen.

Die Meldungen dienen der Unterstützung für die Einwohnerkontrollen und ersetzen die An-, Um- und Abmeldung der Einwohnerinnen und Einwohner nicht.

Benötigen Sie für eine amtliche Angelegenheit oder zu einem anderen Zweck einen Nachweis über Ihren Wohnsitz? Wir stellen Ihnen gerne eine Wohnsitzbestätigung aus, welche Ihre Adresse und die Wohnsitzdauer in unserer Gemeinde bestätigt. Sie können die Wohnsitzbestätigung direkt am Schalter der Einwohnerkontrolle beziehen.

Die persönliche Anmeldung bei der Einwohnerkontrolle, Gemeindeverwaltung Schwarzenberg hat innert 14 Tagen seit Zuzug zu erfolgen. Auch besteht die Möglichkeit den Zuzug via eUmzug (siehe Link auf der rechten Seite) zu melden. Nach Ablauf der Anmeldefrist ist die Einwohnerkontrolle verpflichtet, die Einwohnerinnen und Einwohner zur Anmeldung aufzufordern.

Anmeldung schweizerische Staatsangehörige
Schweizer Bürgerinnen und Bürger haben zur Anmeldung folgende Dokumente vorzulegen:

  • Heimatschein
  • Mietvertrag oder Wohnungsausweis
  • aktuelle Police der Krankenkasse
  • Familienbüchlein oder Familienausweis (für Verheiratete)
  • Interimsausweis der Wohnsitzgemeinde (für Wochenaufenthalter)

Der Heimatschein kann beim Regionalen Zivilstandsamt des Heimatortes angefordert werden. Zuständig für die Gemeinde Schwarzenberg ist das regionale Zivilstandsamt der Stadt Luzern.

Schweizerinnen und Schweizer erhalten nach der Hinterlegung des Heimatscheins einen Niederlassungsausweis (Schriftenempfangsschein) zugestellt. Personen, welche sich als Wochenaufenthalter bei der Gemeinde anmelden, wird eine Meldebestätigung ausgestellt.

Anmeldung ausländische Staatsangehörige
Ausländische Staatsangehörige haben zur Anmeldung folgende Dokumente vorzulegen:

  • Reisepass oder Identitätskarte
  • Ausländerausweis (sofern vorhanden)
  • Mietvertrag oder Wohnungsausweis
  • aktuelle Police der Krankenkasse
  • Arbeitsvertrag (bei der ersten Anmeldung in der Schweiz)

Ausländische Staatsangehörige erhalten nach der Anmeldung eine Meldebestätigung zugestellt.

Gemäss Krankenversicherungsgesetz müssen alle in der Schweiz wohnhaften Personen bei einer anerkannten Krankenkasse versichert sein. Deshalb hat jede Person bei der Anmeldung eine Kopie der aktuellen Krankenkassenpolice vorzulegen.

Die Anmeldung kostet CHF 35.00 und ist direkt am Schalter zu bezahlen.